Seit dem 2. August 2026 gilt EU-weit eine neue Regel, die auch für kleinere Blogs wie diesen hier relevant werden kann: die Transparenzpflicht für KI-Inhalte nach Artikel 50 des EU AI Act (KI-Verordnung). Aber was bedeutet das genau und was heißt es für den Steinhorster Blog?
Was ist neu?
Mit dem 2. August 2026 ist eine zentrale Stufe der europäischen KI-Verordnung in Kraft getreten: die Kennzeichnungspflicht für KI-generierte oder KI-veränderte Inhalte. Konkret geht es um zwei Dinge:
- Interaktion mit KI: Wer mit einem Chatbot oder einer KI kommuniziert, muss darüber informiert werden. Ist hier auf dem Blog nicht der Fall, ich bin nach wie vor real und freue mich über eure Nachrichten. Aber:
- Deepfake-Kennzeichnung: Bilder, Videos oder Audioinhalte, die von KI erzeugt oder wesentlich verändert wurden und „echt“ wirken könnten, müssen als solche erkennbar gemacht werden.
Gilt das für jeden KI-Text?
Nein – und das ist die gute Nachricht für die meisten kleinen Blogs und Vereinsseiten. Bei Texten sieht der AI Act eine Kennzeichnungspflicht nur in einem sehr engen Fall vor: wenn ein Text überwiegend von KI erstellt wurde und er dazu dient, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren (z. B. politische Themen oder Ereignisse). Beispiel: Wenn ein Nachrichtenportal vollautomatisch KI-generierte Meldungen veröffentlicht, ohne, dass nochmal ein menschliches Individuum drüber schaut und die Meldung dann freigibt oder ablehnt. Denn:
Wird ein KI-Entwurf hingegen von einem Menschen geprüft, überarbeitet und freigegeben – wie es bei redaktioneller Arbeit eigentlich üblich ist – entsteht in der Regel keine Kennzeichnungspflicht. Entscheidend ist also, wie ein Text entsteht: Wer KI nur als Werkzeug z.B. Schreibassistent oder Rechtschreibkontrolleur nutzt und die Verantwortung für den fertigen Inhalt selbst trägt, fällt meist nicht unter die neue Regel.
Was gilt für Bilder und Videos?
Hier ist der Maßstab etwas strenger. Wird ein Bild oder Video von KI erzeugt oder deutlich verändert und könnte es als echte Aufnahme durchgehen, muss es gekennzeichnet werden. Eine Ausnahme gilt für offensichtlich fiktionale Inhalte: Ein KI-Bild, das klar erkennbar unrealistisch oder künstlerisch gestaltet ist, löst die Kennzeichnungspflicht nicht aus.
Nochmal: Der Unterschied liegt also am Realismus, nicht am Thema selbst: Sobald ein Bild wie eine echte Fotoaufnahme wirken könnte, greift die Kennzeichnungspflicht und bei erkennbar gestalteten Illustrationen (Cartoons, Zeichenstil) entfällt sie, weil keine Verwechslungsgefahr mit einer realen Aufnahme besteht.
Als visuelle Darstellung habe ich das mal mit der KI Chat GPT erstellt:

Und was heißt das für den Steinhorster Blog?
Der Blog lebt von seinen Einsendungen – Beiträge, Fotos, Flyer, Plakate uvm. Der Einsatz von KI-Werkzeugen dabei ist völlig in Ordnung und keineswegs verpönt. Aber: Wenn ihr KI genutzt habt, liegt die Kennzeichnungspflicht bei euch als Ersteller des Inhalts – nicht bei uns als Blogbetreiber, die den Beitrag lediglich veröffentlicht.
Deshalb bitten wir alle, die uns Beiträge zusenden, künftig um Folgendes:
- Selbst kennzeichnen, falls euer eingesendetes Werk unter die oben beschriebene Kennzeichnungspflicht fällt (z. B. bei Bildern/Videos, die täuschend echt wirken könnten). Diese Pflicht liegt laut AI Act bei der Person, die den Inhalt erstellt – also bei euch, nicht bei uns als Blog-Admins.
- Uns kurz mitteilen, ob und wie KI beim jeweiligen Beitrag eingesetzt wurde, damit wir das bei der Veröffentlichung entsprechend berücksichtigen können.
Ich als Administratorin und die Gemeinde Steinhorst übernehmen für zugesandte Beiträge keine inhaltliche Verantwortung – weder für die fachliche Richtigkeit noch für die korrekte Kennzeichnung eines etwaigen KI-Einsatzes. Diese Verantwortung liegt bei der Person oder Gruppe, die mir den Beitrag zur Verfügung stellt. Wer uns also Inhalte zusendet, erklärt damit zugleich, dass er selbst für die Einhaltung geltender Kennzeichnungspflichten gesorgt hat (oder es schlicht selbst gestaltet oder die Erlaubnis des Urhebers erhalten hat).
Bitte dabei also nicht sowas wie das Urheberrecht und Lizenzen vergessen und bitte nicht an geschützten Bildern rumspielen!
Allerdings: KI-generierte Bilder sind in Deutschland grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt, da die reine Eingabe eines Prompts/Befehls nicht als persönliche geistige Schöpfung gilt (wer den Text eintippt, wird also nicht automatisch zum Urheber). Das bedeutet auch, dass solche Bilder gemeinfrei und für jeden frei nutzbar sind. Nur wenn man das KI-Ergebnis danach selbst deutlich weiterbearbeitet, etwa durch eigene Änderungen an Farben, Bildelementen oder Komposition, kann für diesen bearbeiteten Teil ggf. ein eigenes Urheberrecht entstehen.
Quellen und weitere Informationen
Wer sich tiefer einlesen möchte, findet die vollständigen Leitlinien der EU-Kommission sowie Hintergründe zum Verhaltenskodex auf den Seiten der Europäischen Kommission zur Digitalstrategie.
Das ist Stand der öffentlichen Leitlinien, keine Rechtsberatung – bei Unsicherheit lohnt sich für sowas eine kurze Rückfrage bei einer Fachperson.
