Samtgemeinde Hankensbüttel – Ortsrecht – Verordnung Teil 5

Wappen Samtgemeinde Hankensbüttel

Verordnung – Wahrung der Nacht- und Mittagsruhe

(1) Zur Vermeidung von Belästigungen nicht nur unerheblicher Art und von Beeinträchtigung der Gesundheit und Erholung sind folgende Ruhezeiten einzuhalten: a) Sonn- und Feiertags ganztägig

b) an Werktagen 20:00 bis 07:00 Uhr und 12:30 bis 14:30 Uhr.

Andere Bestimmungen (wie z. B. die Regelungen des § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), des Nds. Feiertagsgesetzes und der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung -32.BlmSchV- in der zurzeit gültigen Fassung) bleiben hiervon unberührt.

(2) Während der Ruhezeiten sind Tätigkeiten untersagt, die gesundheitsgefährdenden Lärm verursachen können. Das gilt insbesondere für folgende Tätigkeiten im Freien:

  1. das Betreiben von motorbetriebenen Rasenmähern und anderen lärmverursachenden Geräten, wie Motorsägen, Bohrmaschinen und Motorpumpen, soweit diese Arbeiten bzw. deren Betrieb öffentlich bemerkbar sind und die äußere Ruhe stören. Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BlmSchV) bleibt unberührt.
  2. das Reinigen von Teppichen, Matratzen, Polstermöbeln oder Fahrzeugen durch Saugen und Ausklopfen
  3. Rundfunkempfänger, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Musikinstrumente aller Art dürfen nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb der eigenen Wohnung, außerhalb des eigenen Grundstückes oder außerhalb eines Kraftfahrzeuges nicht stören.
  1. Das Verbot gilt nicht:
    1. für Arbeiten, die im öffentlichen Interesse durchgeführt werden,
    2. für saisonbedingt erforderliche landwirtschaftliche Arbeiten oder gewerbliche Betriebe und auf Baustellen,
    3. für unaufschiebbare Instandhaltungs-, Sanierungs- und andere erforderliche Arbeiten, mit denen sich die unmittelbar Betroffenen einverstanden erklärt haben.
  2. Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf behördlich genehmigte Festumzüge oder Veranstaltungen.

Ausgenommen von den Regelungen des § 8 Abs. 1 sind unaufschiebbare, geräuschintensive Arbeiten, die zur Beseitigung einer Notsituation erforderlich sind.

Ausnahmen

Der Samtgemeindebürgermeister kann von den Vorschriften dieser Verordnung in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich zu erteilen; sie ist jederzeit den berechtigten Personen auf Verlangen zur Kontrolle auszuhändigen. Sie kann befristet, mit Auflagen versehen und unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt werden.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 59 NPOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten und Verboten der §§ 3 — 8 dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 11

In-Kraft-Treten

  1. Dieser Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Samtgemeinde Hankensbüttel vom 27.06.2005 außer Kraft.

Unterzeichnet
Samtgemeindebürgermeieter
Andreas Taebel
8. August 2019

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