Coronaverordnung für den LK Gifhorn – Teil 3

 

Coronaverordnung für den LK Gifhorn Teil 3:

Betrieb und Besuche von Einrichtungen:

➡️ Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungen und Galerien dürfen wieder öffnen

➡️➡️ Terminvergabe und Datenerhebung notwendig

➡️➡️ Max. 50% der Besucherkapazitäten dürfen gleichzeitig ausgelastet sein.

➡️ Zoos, Tierparks und botanische Gärten dürfen wieder öffnen

➡️➡️ Terminvergabe und Datenerhebung notwendig

➡️➡️ Max. 50% der Besucherkapazitäten dürfen gleichzeitig ausgelastet sein.

 

➡️➡️ Gastronomie bleibt geschlossen (Ausnahme: Außer-Haus-Verkauf)

estungen 🩺:

Für den Besuch/Betrieb mancher Einrichtungen ist das Vorweisen eines negativen Testergebnisses notwendig. Dafür gelten die folgenden Vorgaben:

➡️ PCR-Test, PoC-Antigen-Test oder Selbsttest

➡️ Der PCR-Test darf nicht vor mehr als 24 Stunden durchgeführt worden sein.

➡️ Der PoC-Antigen-Test darf nur durch geschultes Personal durchgeführt werden.

➡️ Der Selbsttest darf nur in Anwesenheit des Betreibers/einer beauftragten Person durchgeführt werden.

➡️ Eine Bescheinigung über ein negatives Testergebnis ist vor dem Betreten der Einrichtung vorzulegen.

➡️ Alternativ können die Betreiber ein Testangebot unterbreiten.

➡️ Fällt der Test positiv aus, ist der Zutritt zu verweigern und dem örtlichen Gesundheitsamt Bescheid zu geben.

➡️ Diese Vorgehensweise ist insbesondere bei körpernahen Dienstleistungen, bei denen die MNB abgenommen werden muss, vorgeschrieben.

 

Quelle: LK Gifhorn

Teil 4 gegen Mittag

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