Coronaverordnung für den LK Gifhorn Teil 3:
Betrieb und Besuche von Einrichtungen:
Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungen und Galerien dürfen wieder öffnen
Terminvergabe und Datenerhebung notwendig
Max. 50% der Besucherkapazitäten dürfen gleichzeitig ausgelastet sein.
Zoos, Tierparks und botanische Gärten dürfen wieder öffnen
Terminvergabe und Datenerhebung notwendig
Max. 50% der Besucherkapazitäten dürfen gleichzeitig ausgelastet sein.
Gastronomie bleibt geschlossen (Ausnahme: Außer-Haus-Verkauf)
estungen :
Für den Besuch/Betrieb mancher Einrichtungen ist das Vorweisen eines negativen Testergebnisses notwendig. Dafür gelten die folgenden Vorgaben:
PCR-Test, PoC-Antigen-Test oder Selbsttest
Der PCR-Test darf nicht vor mehr als 24 Stunden durchgeführt worden sein.
Der PoC-Antigen-Test darf nur durch geschultes Personal durchgeführt werden.
Der Selbsttest darf nur in Anwesenheit des Betreibers/einer beauftragten Person durchgeführt werden.
Eine Bescheinigung über ein negatives Testergebnis ist vor dem Betreten der Einrichtung vorzulegen.
Alternativ können die Betreiber ein Testangebot unterbreiten.
Fällt der Test positiv aus, ist der Zutritt zu verweigern und dem örtlichen Gesundheitsamt Bescheid zu geben.
Diese Vorgehensweise ist insbesondere bei körpernahen Dienstleistungen, bei denen die MNB abgenommen werden muss, vorgeschrieben.
Quelle: LK Gifhorn
Teil 4 gegen Mittag