Coronaverordnung für den LK Gifhorn – Letzter Teil

 

Letzter Teil zur Coronaverordnung für den LK Gifhorn:

Medizinische Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) 😷:

➡️ In allen geöffneten Stellen des Einzelhandels (Auflistung siehe oben).

➡️ In Verkehrsmitteln des Personenverkehrs (einschließlich Wartebereiche und Verkaufsstellen).

➡️ Zulässige Tätigkeiten im Bereich der körpernahen Dienstleistungen.

➡️ Schulungen im Rahmen einer Fahr- oder Flugschule.

➡️ Bereich der Gesundheitsversorgung oder der Pflege von Personen.

➡️ Bei beruflichen Fahrgemeinschaften

➡️ Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig.

➡️ Kinder zwischen dem 6. und dem 15. Geburtstag können eine Alltagsmaske tragen.

 

 

„Hochinzidenzkommune“:

Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 wird der Landkreis als sogenannten „Hochinzidenzkommune“ eingestuft. Diese Einstufung hat verschärfte Maßnahmen zur Folge und die Lockdown-Maßnahmen würden wieder in Kraft treten.

Hierzu werden wir aber, sollte dies notwendig sein, gesondert informieren.


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