Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen –
§ 5 – 9 (Reihenfolge 1-5)
- Öffentliche Schilder, amtliche Verkehrszeichen, Beleuchtungseinrichtungen und Hydranten sowie Ver- und Entsorgungsleitungen dürfen durch Pflanzen, Zäune und andere Einrichtungen nicht verdeckt bzw. in der Wirkung beeinträchtigt werden.
- Über Grundstücksgrenzen hinausragende Zweige von Bäumen und Sträuchern sind über Gehwegen bis zu einer Höhe von 2,50 m, über Fahrbahnen bis zu einer Höhe von 4,50 m zu beseitigen. Trockene Äste und Zweige sind vollständig zu entfernen.
- Für wartende Kraftfahrer, Radfahrer und Fußgänger müssen zur Verkehrssicherheit Mindestsichtfelder zwischen 0,80 m und 2,50 m Höhe von ständigen Sichthindernissen, parkenden Fahrzeugen und sichtbehinderndem Bewuchs freigehalten werden. Bäume, Lichtmaste, Lichtsignalgeber und ähnliches sind innerhalb der Sichtfelder möglich, sie dürfen wartepflichtigen Fahrern, die aus dem Stand einbiegen oder kreuzen wollen, die Sicht auf bevorrechtigte Fahrzeuge oder nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer jedoch nicht verdecken. Die Länge des so geschaffenen Sichtdreiecks muss nach beiden Seiten vom Schnittpunkt der Grundstücksgrenzen an mindestens 5,00 m betragen. Das Sichtdreieck muss von sichtbehindernden Sträuchern und Bauwerken freibleiben, soweit nicht andere Festsetzungen durch einen geltenden Bebauungsplan getroffen sind.
- Dachrinnen, Sammelkästen und Wasserfallrohre müssen so angelegt werden, dass durch überlaufendes oder aus den Fugen und Löchern austretendes Wasser keine Verkehrsgefährdung erfolgen kann. Die Einrichtungen sind so anzulegen, dass Regenwasser nicht offen über die Gehwege fließen kann.
- Die auf Straßen zur Abholung bereit gestellten Müllgefäße/-säcke sowie Sperrmüll dürfen den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr nicht behindern. Sperrmüll darf ab 18 Uhr am Vortag der Abholung bereitgestellt werden.
In der nächsten Woche – Verordnung Tierhaltung