Samtgemeinde Hankensbüttel – Ortsrecht – Verordnungen Teil 4

Wappen Samtgemeinde Hankensbüttel

Verordnung – Hausnummern

  1. Jeder Eigentümer eines Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück mit der von der Samtgemeinde zugewiesenen Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer hat der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte auf seine Kosten zu beschaffen und anzubringen. Gleiches gilt im Falle einer notwendig werdenden Neunummerierung.
  2. Die Hausnummern müssen sich deutlich vom Hintergrund abheben. Es sind beschriftete Schilder, erhabene Ziffern oder Hausnummernleuchten zu verwenden. Die Nummernschilder müssen mindestens 12 x 12 cm für einstellige und 16 x 12 cm für zweistellige Nummern groß und die Ziffern mindestens 7 cm hoch sein.
  3. Die Hausnummer ist an der Straßenseite des Hauptgebäudes über oder unmittelbar neben dem Hauseingang (Haupteingang) deutlich sichtbar in der Höhe von 2 bis 2,50 m anzubringen und darf nicht durch Bewuchs oder Vorbauten verdeckt sein.
  4. Befindet sich der Hauseingang an der Seite oder an der Rückseite des Gebäudes, so muss die Hausnummer an der Vorderseite des Gebäudes, und zwar unmittelbar an der dem Hauseingang nächstliegenden Ecke des Gebäudes angebracht werden. Liegt das Hauptgebäude mehr als 10 m hinter der Grundstücksgrenze und ist das Gebäude durch eine Einfriedigung von der Straße abgeschlossen, so ist die Hausnummer am Grundstückseingang anzubringen.
  5. Bei Änderung von Hausnummern sind die Eigentümer der betroffenen Grundstücke verpflichtet, die neuen Hausnummern entsprechend den Vorschriften des Absatzes 1 bis 4 anzubringen. Das alte Nummernschild ist durchzustreichen, sodass die Nummer lesbar bleibt. Nach Ablauf von einem Jahr ist das alte Nummernschild zu entfernen.

Verordnung – Spielplätze

Kinderspielplätze und Spielparks sind für Kinder und Jugendliche vorgesehen. Ihre Einrichtungen dürfen nur von diesen benutzt werden. Andere Personen dürfen sich hier nur aufhalten, wenn sie Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen.

Zum Schutze der Kinder und Jugendlichen ist es auf Kinderspiel- und Bolzplätzen verboten

a) gefährliche Gegenstände oder Stoffe mitzubringen,

b) Glas jeglicher Art, Metallteile oder Dosen zu zerschlagen oder wegzuwerfen,

c) mit Motorfahrzeugen aller Art oder Fahrrädern zu fahren. Hiervon ausgenommen sind Kinderfahrräder mit einer Radgröße bis einschließlich 20 Zoll und elektrische Krankenfahrstühle,

d) alkoholische Getränke zu verzehren,

e) Tiere zu führen oder laufen zu lassen, ausgenommen sind Blindenhunde im Führereinsatz.

morgen gibt es den letzten Teil der Verordnung –
Wahrung der Nacht- und Mittagsruhe

Kommentar hinterlassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

6 − drei =