Samtgemeinde Hankesbüttel – Ortsrecht – Verordnung Teil 3

Wappen Samtgemeinde Hankensbüttel

Verordnung – Tierhaltung

  1. Tiere sind so zu halten, dass Personen, Fahrzeuge und andere Tiere nicht mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert, belästigt oder gefährdet werden. Dies gilt auch außerhalb der geschlossenen Ortschaften.
  2. Hundehalter und die mit der Führung und Beaufsichtigung von Hunden beauftragten Personen sind verpflichtet zu verhüten, dass ihre Tiere:

a) außerhalb des befriedeten Eigentums oder Besitzes unbeaufsichtigt umherlaufen;

b) Personen oder Tiere — auch in der Feldmark — gefährdend anspringen oder anfallen;

c) die den Fußgängern und Radfahrern vorbehaltenen Verkehrsflächen verunreinigen. Eventuelle Verunreinigungen sind zu beseitigen.

3. In den Wäldern und Gehölzen (Baumgruppen und Hecken) sowie zusätzlich in einem jeweils 50 m breiten Schutzstreifen um die Waldgebiete, Gehölze und beiderseits von Hecken und Gewässern in den Gemarkungen der Samtgemeinde Hankensbüttel sind Hunde jeweils in der Zeit vom 01. April bis 15. Juli an der Leine zu führen, soweit sie nicht zur berechtigten Jagdausübung verwendet werden. In Naturschutzgebieten gilt diese Pflicht ganzjährig.

4. Im Ortsbereich der Samtgemeinde Hankensbüttel, sonstigen öffentlichen Anlagen, bei öffentlichen Veranstaltungen, auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen, Friedhöfen und Schulhöfen sind Hunde an der Leine zu führen.

5. Der Hundehalter oder die mit der Betreuung oder Führung des Tieres beauftragte Person ist verpflichtet, die Verunreinigungen mit Hundekot durch die in der Obhut stehenden Tiere im öffentlichen Verkehrsraum (§2 Nr. 1) und in öffentlichen Anlagen und Plätzen (§2 Nr. 2) unverzüglich zu beseitigen und zu entsorgen. Die Straßenreinigungspflicht der Bürger wird dadurch nicht berührt.

Verordnung: Offene Feuer im Freien

  1. Das Anlegen und Unterhalten offener Feuer ist verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung mind. 8 Tage vorher durch die Samtgemeinde Hankensbüttel. Ausgenommen hiervon ist das Grillen in dafür vorgesehenen Einrichtungen. Diese Genehmigung ersetzt nicht die Zustimmung der Verfügungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Feuer abgebrannt werden soll. Andere Bestimmungen (z B. Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen) bleiben unberührt. Offene Feuer, die durch andere gesetzliche Regelungen verboten oder gestattet sind, bleiben von dieser Regelung ausgenommen.
  2. Jedes zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch mindestens eine erwachsene Person zu beaufsichtigen. Vor Entzündung des Feuers muss sichergestellt sein, dass sich keine Menschen und Tiere im errichteten Brennmaterial aufhalten. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, ist diese sorgfältig abzulöschen. Die Verantwortlichen haben sich von der vollständigen Löschung aller möglichen Entzündungsquellen zu überzeugen.

nächster Teil morgen Mittwoch –
Verordnungen: Hausnummern und Spielplätze

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