Älter als gedacht: Die Rückkehr des Scheibenschießens

Weitere Jahre sollten ins Land gehen, bis sich rund um das Verbot endlich etwas tun würde…

Über 30 Jahre lang herrschte Stille auf den Schießständen – doch im Jahre 1738 plädierten die Gifhorner erneut für die Aufhebung des Verbots und ihre Sicherheit. In einem neuen Antrag an die Regierung in Hannover argumentierten sie, dass das Schießverbot nicht nur eine Tradition auslösche, sondern auch die Sicherheit des Ortes gefährde.1Schließlich sei Gifhorn ein Grenzort, und die Bürger seien per ‚BürgerEydt‘ verpflichtet, bei eintretender Gefahr dem hiesigen ‚Castel bestens mit zu Hülfe zu kommen und mit benöthigter Wache zu besetzen‘2.

Doch wie hätte das funktionieren sollen, wenn die Bürger nicht einmal über eigene Waffen verfügt hätten? Als eines Tages „die Garnison abwesend gewesen“ sei und die Stadtbewohner somit selbst für die Wache gesorgt hätten, habe man sich erst Gewehre ausleihen müssen.3 Noch problematischer sei gewesen, dass niemand so recht gewusst habe, wie man sie eigentlich richtig benutze.4 In ihrer Eingabe an die Regierung hätten die Gifhorner daher geschlussfolgert: „Wenn nun aber die Gnädige Consession erfolgete, würde sich ein jeder mit Ober- und Untergewehr versehen und anschaffen, infolglich lernen, in Zeith der Noht solches, wie sich gebühret, zu gebrauchen und sich zu exerciren.5 Mit anderen Worten: Wer schießen kann, kann auch besser verteidigen.

War es diese Argumentation oder eine andere, jedenfalls fiel dies in Hannover offenbar nicht auf taube Ohren. Am 30. September 1741 erließ König Georg II. – König von Großbritannien und Kurfürst von Hannover – die lang ersehnte Aufhebung des Schießverbots (zu finden im Beitrag „Älter als gedacht: Verboten, aber nicht vergessen). Doch es gab Bedingungen: Das Scheibenschießen dürfe nur „in einem unschädlichen von der Obrigkeit anzuweisenden Ort, zu gehöriger Zeit und auf die vorhin gewöhnliche Art“ stattfinden. Und wer es mit „gehöriger Vorsichtigkeit und guter Ordnung“ nicht so genau nehme, sich zu sehr dem „übermäßigen Gesöff“ hingebe oder gar Schlägereien anzettle, der verliere dieses Privileg sofort wieder.6

Damit war das Verbot gefallen – allerdings mit klaren Grenzen. Doch wer nun glaubte, das Kapitel war damit abgeschlossen, könnte sich täuschen…

Quellen:

1 vgl. Weinhold, Günter (1989): Eintracht und Bürgersinn – Die Geschichte des Gifhorner Schützenwesens, Gifhorn: Selbstdruck, S. 20.

2 Weinhold, Günter (1989): Eintracht und Bürgersinn – Die Geschichte des Gifhorner Schützenwesens, Gifhorn: Selbstdruck, S. 20.

3 vgl. Weinhold, Günter (1989): Eintracht und Bürgersinn – Die Geschichte des Gifhorner Schützenwesens, Gifhorn: Selbstdruck, S. 20.

4 vgl. Weinhold, Günter (1989): Eintracht und Bürgersinn – Die Geschichte des Gifhorner Schützenwesens, Gifhorn: Selbstdruck, S. 20.

5 vgl. Weinhold, Günter (1989): Eintracht und Bürgersinn – Die Geschichte des Gifhorner Schützenwesens, Gifhorn: Selbstdruck, S. 20.

6 Primärquelle:
Churfürstlich Braunschweig-Lüneburgische Regierung (1741): Erlass Wiederzulassung vom 30. September 1741. Archivkopie vorliegend.

Sekundärquelle (sinngemäße Wiedergabe oder Unterstützung durch Weinhold):
Vgl. Weinhold, Günter (1989): Eintracht und Bürgersinn – Die Geschichte des Gifhorner Schützenwesens, Gifhorn: Selbstdruck, S. 23.

Ich habe nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und mein Möglichstes getan, um Quellen und Daten korrekt anzugeben. Plagiate waren und sind definitiv nicht meine Absicht. Alle Informationen wurden aus öffentlich zugänglichen Quellen entnommen und sorgfältig geprüft. Sollte dennoch unbeabsichtigt ein Fehler oder eine Unstimmigkeit vorliegen, bitte ich um Verständnis und entsprechende Mitteilung.

Die Beiträge dieser Reihe werden gesammelt unter dem Schlagwort „Scheibenschießen 1707“ zu finden sein.

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