Letzter Teil zur Coronaverordnung für den LK Gifhorn:
Medizinische Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) :
In allen geöffneten Stellen des Einzelhandels (Auflistung siehe oben).
In Verkehrsmitteln des Personenverkehrs (einschließlich Wartebereiche und Verkaufsstellen).
Zulässige Tätigkeiten im Bereich der körpernahen Dienstleistungen.
Schulungen im Rahmen einer Fahr- oder Flugschule.
Bereich der Gesundheitsversorgung oder der Pflege von Personen.
Bei beruflichen Fahrgemeinschaften
Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig.
Kinder zwischen dem 6. und dem 15. Geburtstag können eine Alltagsmaske tragen.
„Hochinzidenzkommune“:
Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 wird der Landkreis als sogenannten „Hochinzidenzkommune“ eingestuft. Diese Einstufung hat verschärfte Maßnahmen zur Folge und die Lockdown-Maßnahmen würden wieder in Kraft treten.
Hierzu werden wir aber, sollte dies notwendig sein, gesondert informieren.