Coronaverordnung für den LK Gifhorn – Teil 5
Betriebsverbote
Weiterhin geschlossen bleiben:
Clubs, Diskotheken, usw.
Gastronomie
Ausgenommen Außer-Haus-Verkauf
Ausgenommen Gastronomie in Pflegeinrichtungen und Hotels sowie auf Autobahnraststätten (für Berufskraftfahrer)
Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte
Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Kulturzentren
Kinos, Freizeitparks, Freizeitaktivitäten
Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
Freizeit- und Amateursport
Ausgenommen Individualsport mit max. 5 Personen aus zwei Haushalten
Saunen, Thermen, Schwimmbäder
Prostitutionsstätten
Hotels, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze, Bootsliegeplätze, Ferienwohnungen, Ferienhäuser zu touristischen Zwecken
Sport:
Im Rahmen der geltenden „5 aus 2“-Regel darf auch gemeinsam Sport gemacht werden.
Eine Ausnahme hiervon bildet der Betrieb und die Nutzung von öffentlichen & privaten Sportanlagen unter freiem Himmel für Kinder bis einschließlich 14 Jahren.
In diesem Rahmen ist folgendes zulässig:
Max. 20 Kinder + max. 2 zusätzliche Betreuungspersonen
Die Gruppenzusammensetzung darf nicht wechseln.
Die Nutzung von Umkleiden und Duschen bleibt verboten.
Nicht genutzt werden dürfen Schwimmbäder oder ähnliche Einrichtungen
Quelle: LK Gifhorn
Den letzten Teil gibt es gegen Mittag