Coronaverordnung für den LK Gifhorn – Teil 5

 

Coronaverordnung für den LK Gifhorn – Teil 5

Betriebsverbote ❌

Weiterhin geschlossen bleiben:

➡️ Clubs, Diskotheken, usw.

➡️ Gastronomie

➡️➡️ Ausgenommen Außer-Haus-Verkauf

➡️➡️ Ausgenommen Gastronomie in Pflegeinrichtungen und Hotels sowie auf Autobahnraststätten (für Berufskraftfahrer)

➡️ Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte

➡️ Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Kulturzentren

➡️ Kinos, Freizeitparks, Freizeitaktivitäten

➡️ Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen

➡️ Freizeit- und Amateursport

➡️➡️ Ausgenommen Individualsport mit max. 5 Personen aus zwei Haushalten

➡️ Saunen, Thermen, Schwimmbäder

➡️ Prostitutionsstätten

➡️ Hotels, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze, Bootsliegeplätze, Ferienwohnungen, Ferienhäuser zu touristischen Zwecken

 

Sport:

Im Rahmen der geltenden „5 aus 2“-Regel darf auch gemeinsam Sport gemacht werden.

Eine Ausnahme hiervon bildet der Betrieb und die Nutzung von öffentlichen & privaten Sportanlagen unter freiem Himmel für Kinder bis einschließlich 14 Jahren.

In diesem Rahmen ist folgendes zulässig:

➡️ Max. 20 Kinder + max. 2 zusätzliche Betreuungspersonen

➡️ Die Gruppenzusammensetzung darf nicht wechseln.

➡️ Die Nutzung von Umkleiden und Duschen bleibt verboten.

➡️ Nicht genutzt werden dürfen Schwimmbäder oder ähnliche Einrichtungen

Quelle: LK Gifhorn

Den letzten Teil gibt es gegen Mittag

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