Coronaregelungen für private Feiern für zu Hause und in der Gastro

Die Kreisverwaltung möchte an dieser Stelle noch mal ausführlich über die Unterschiede zwischen privaten Feiern zu Hause und in der Gastronomie informieren:
Voraussetzung für die folgenden Regeln ist eine stabile 7-Tage-Inzidenz unter 10. Dies ist im Landkreis Gifhorn aktuell der Fall.

Grundsätzlich:
➡️Der Anlass der Feier hat keine Auswirkungen auf die Reglungen oder Maßnahmen. Egal, ob Sie einen Geburtstag, eine Hochzeit oder ein Richtfest feiern – für alle Feierlichkeiten gelten dieselben Regelungen.
➡️Zugehörige Kinder unter 15 sowie vollständig geimpfte oder genesene Personen werden nicht mitgezählt und müssen sich vor der Feier auch nicht testen.
➡️Als „vollständig geimpft“ zählt eine Person ab dem 15. Tag nach der letzten, notwendigen Corona-Schutzimpfung.
➡️Als „genesen“ gilt eine Person, deren Corona-Infektion mindestens 28 Tage aber maximal 6 Monate zurück liegt.

Private Zusammenkünfte zu Hause oder im öffentlichen Raum:
➡️In geschlossenen Räumen (drinnen) sind bis zu 25 Personen erlaubt (unabhängig der Anzahl der Haushalte).
➡️Unter freiem Himmel (draußen) sind bis zu 50 Personen erlaubt (unabhängig der Anzahl der Haushalte).
➡️Eine Überschreitung von 25 Personen (drinnen) bzw. 50 Personen ist möglich, wenn:
☝️alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor der Feier negativ auf Corona getestet wurden,
☝️und die Testergebnisse durch eine verantwortliche Person überprüft werden (zum Beispiel der Gastgeber oder die Gastgeberin).

➡️Unter Feiern im „öffentlichen Raum“ versteht man, wenn Sie für Ihre Feier bspw. die Räumlichkeiten eines Vereinsheims anmieten.

Beispiel🥳: Sie planen eine Feier in Ihrem Garten, zu der 55 Personen (inkl. Ihres eigenen Haushaltes) zugesagt haben. 20 Personen davon sind bereits vollständig geimpft oder genesen. Somit feiern Sie nach Definition der Corona-Verordnung mit 35 Personen. Eine Testpflicht besteht somit nicht. Verlegen Sie die Feier aber kurzfristig in die Innenräume Ihres Hauses, müssen sich alle 35 teilnehmenden, nicht geimpften/genesenen Personen vor der Feier testen lassen.

Private Feiern in einem Gastronomiebetrieb:
➡️Zu Gastronomiebetrieben zählen Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Cafés und Bars.
➡️Sowohl im Innenbereich als auch in der Außengastronomie sind private Feiern mit unbegrenzter Personenzahl erlaubt.
☝️Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich um einen geschlossenen Personenkreis handelt.
➡️Für die teilnehmenden Personen an der Feier gelten außerdem das Abstandsgebot und die Maskenpflicht nicht.
➡️Analog zu den Feiern zu Hause gilt, wenn der Teilnehmerkreis 25 Personen (drinnen) bzw. 50 Personen (draußen) überschreitet, müssen alle teilnehmenden Personen einen negativen Corona-Test vorweisen können.

Quelle: Landkreis Gifhorn – Facebook – vom 25.Juni 2021

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