Samtgemeinde Hankensbüttel – Ortsrecht Verordnungen Teil 1

Wappen Samtgemeinde Hankensbüttel

In den nächsten Tagen wird auf dem Blog, das
Ortsrecht nachzulesen sein.
Die Rechten und Pflichten der Bürger in der

Samtgemeinde Hankensbüttel!
Es sind jedes Mal einzelne Auszüge!

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Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Samtgemeinde Hankensbüttel

Aufgrund der §§ 1 und 55 Abs. 1 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) in der Fassung vom 19.01.2005 (Nds. GVBI. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.05.2019 (Nds. GVBI. S. 88), hat der Rat der Samtgemeinde Hankensbüttel in seiner Sitzung am 08. August 2019 folgende Verordnung beschlossen.

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Gebiet der Samtgemeinde Hankensbüttel.

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Öffentliche Verkehrsflächen:

alle Straßen, Fahrbahnen, Wege, Plätze, Markt- und Parkplätze, Brücken, Durchfahrten, Durchgänge, Tunnel, Über- und Unterführungen, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Treppen, Hauszugangswege und Durchgänge, Rinnsteine, Regenwassereinläufe, Dämme, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Verkehrsinseln oder sonstige Flächen, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand, soweit sie für den öffentlichen Verkehr benutzt werden; dies gilt auch, wenn sie in Anlagen liegen oder im Privateigentum stehen.

  1. Öffentliche Anlagen:

alle der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden oder allgemein zugänglichen Park- und Grünanlagen, Grillplätze, Erholungsanlagen, Gewässer und Uferanlagen, Bedürfnisanlagen, Badeanlagen, Friedhöfe, Schulhöfe, Spiel-, Bolz- und Sportplätze, Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder und Plastiken, auch dann, wenn für das Betreten oder die Benutzung Gebühren oder Eintrittsgelder erhoben werden.

Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen

  1. Es ist untersagt Straßenlaternen, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Feuermelder, Notrufanlagen, Brunnen, Bäume, Kabelverteilerschränke sowie sonstige Anlagen und Bauwerke, die der Wasser- und Energieversorgung und dem Fernmeldewesen dienen, zu erklettern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden;
  2. Es ist untersagt Hydranten zu verdecken und Schachtdeckel, Einläufe und Abdeckungen von Versorgungsleitungen und Kanälen in Straßen und Anlagen zu verstopfen, zu verunreinigen oder unbefugt zu öffnen.
  3. Stacheldraht, scharfe Spitzen oder andere Vorrichtungen, durch die im Straßenverkehr Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden können, dürfen nur in einer Höhe von mindestens 2,50 m über dem Erdboden angebracht werden.
  4. Eiszapfen an Gebäudeteilen, Schneeüberhänge und auf Dächern liegende Schneemassen, die eine Gefahr für Personen oder Sachen bilden, sind zu entfernen.

Teil 2 morgen am Mittwoch

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