Die Pflichten eines Hundehalters

Aus gegebenen Anlass wird heute auf dem Steinhorster Blog, das Thema Pflichten eines Hundehalters erklärt. Immer wieder liegen auf den öffentlichen Fußwegen oder auch auf den privaten Grünstreifen diese Tretminen. Für alle, die dort reintreten oder auch die Grünflächen mähen, ist das kein Vergnügen.

Wer denkt, das ist mit der Hundesteuer abgegolten, liegt falsch!

Hat ein Vierbeiner also seine Notdurft auf öffentlichen Straßen oder Fußwegen verrichtet, dann muss der Hundekot vom Herrchen oder Frauchen entfernt werden. Entfernt ein Hundebesitzer den Kot seines Hundes also nicht, handelt er ordnungswidrig. Im Extremfall kann er sich sogar strafbar machen. Teilweise sehen die Gerichte es als fahrlässige Gefährdung an, wenn Hundehalter ihre Tiere auf Kinderspielplätze koten lassen und die Haufen nicht entfernen.

Für Niedersachsen beträgt das Bußgeld: 50 – 100€.

Die Hundesteuer beträgt für die Gemeine Steinhorst: Für den ersten Hund 48€, für den zweiten 72€ und für jeden weiteren Hund 102€.

Wer seinen Hund nicht anmeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer erheblichen Geldbuße geahndet werden kann.

Folgende Nachweise sind in Verbindung mit der Anmeldung eines Hundes zur Hundesteuer vorzulegen:

  • Chip-Nummer
    • Haftpflichtversicherungspolice
    • Nachweis des Eintrags in das Zentrale Register des Landes Niedersachsen
    • Sachkundenachweis (soweit erforderlich)

Transponder/Mikrochip

Bereits seit 01. Juli 2011 müssen in Niedersachsen alle Hunde, die älter als 6 Monate sind, zur sicheren Kennzeichnung mit einem elektronischen Chip versehen werden. Dieser Chip ist einmalig und unverwechselbar. Auf dem Chip sind eine Kennnummer sowie die Daten über Hund und Halter gespeichert. Die Implantation des Identifikationschips wird von Tierärzten durchgeführt. Mit Ihren Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an einen Tierarzt.

Zentrales Register

Seit dem 01. Juli 2013 sind gemäß § 6 des NHundG Hunde innerhalb eines Monats nach Anschaffung in dem vom Land Niedersachsen vorgegebenen  zentralen Register anzumelden. Bitte beachten Sie, dass die verpflichtende Anmeldung im öffentlichen zentralen Register nicht durch die Anmeldung in einem freiwilligen, privaten Register wie z. B. „Tasso“ ersetzt wird, es findet auch kein Abgleich der Daten statt. Jeder Hundehalter muss sein Tier vor der Vollendung des siebten Lebensmonats des Hundes beim zentralen Register registrieren lassen. Die Registrierung kann entweder online unter www.hunderegister-nds.de oder telefonisch beim Hunderegister Niedersachsen unter 0441/39010400 erfolgen. Die Anmeldung ist kostenpflichtig.

Sachkundenachweis

Seit dem 01. Juli 2013 müssen Hundehalter, die nach dem 01. Juli 2011 erstmals einen Hund angeschafft haben und laut Gesetz nicht anderweitig als sachkundig gelten, ihre Sachkunde nachweisen. Dieser Nachweis der Sachkunde ist durch theoretische und praktische Prüfung zu erbringen. Die theoretische Prüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Über die Kosten der Prüfungen erkundigen Sie sich bitte bei den jeweiligen Prüfern.

Quelle: ServicePortal Niedersachsen

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